Rechtliche Situation in Österreich

Förderungen im Mehrfachantrag MFA

In der ELER-Verordnung des Europäischen Parlaments über die Entwicklung des ländlichen Raumes (1305/2013) wurde bereits im Jahr 2013 in Artikel 23 die Förderung von Agrarforstsystemen festgehalten. Eine nationale Umsetzung in den Mitgliedsländern ist bisher nur kaum erfolgt. Auch in Österreich wurden Agroforstsysteme im Fördersystem bisher nicht dezidiert berücksichtigt.

Mit der aktuellen Förderperiode (GAP23-27) können derzeit (Stand Jänner 2023) folgende Möglichkeiten für Agroforstsysteme auf Ackerflächen in Betracht gezogen werden.

Dies ist ein erster Überblick über die Möglichkeiten der Beantragung von Förderungen für Agroforstflächen. Wir raten mit den zuständigen Behörden vorab in Kontakt zu treten und die tatsächliche Beantragung von Agroforstflächen am Betrieb zu klären.

Es gibt es keine eigene Schlagnutzungsart Agroforst und folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung, um Agroforstflächen im Mehrfachantrag anzugeben:

  • Die Pflanzung von Obstbäumen oder z.B. Nussbäumen kann im Mehrfachantrag als Dauerkultur mit Feldstücknutzungsart Spezialkultur angegeben werden. Voraussetzung: nur gewisse Baum- und Straucharten (Apfel, Aronia und deren verwandte Züchtungen, Birne, Brombeeren sowie deren Kreuzungen, Eberesche, Edelkastanie, Feigen, Gojibeere, Haselnuss sowie andere Schalenfrüchte, Heidelbeeren, Himbeeren, Holunder, Johannisbeere, Kirsche, Kiwi, Kornelkirsche, Mandeln, Marille, Mispel, Nektarine, Olive, Pflaume, Pfirsich, Preiselbeere, Quitte, Sanddorn, Schlehe, Stachelbeere, Walnuss, Weichsel und Zwetschke.) wenn sie mittels qualitativ hochwertigem Pflanzgut nach einem regelmäßigen System angelegt sind und hochwertiges Erntegut abgeführt wird.
  • Bäume als Punktförmige Landschaftselemente: Beantragung ab einem Kronendurchmesser größer 2 Meter möglich; die Erhaltungspflicht gilt nur noch für ein Jahr. Es ist möglich, für eine gepflanzte 3-erGruppe der Bäume EIN Landschaftselement zu beantragen, der Abstand zwischen zwei punktf. Landschaftselementen muß mind. 5m betragen. Für Streuobstbäume (stark wüchsige und großkronige Hoch- oder Halbstammbäume der Obstarten Apfel, Birne, Eberesche, Elsbeere, Quitte, Kirsche, Weichsel, Marille, Pflaume, Ringlotte, Kriecherl oder Zwetschken sowie Kornelkirsche) gilt ein höherer Förderbetrag als für andere Bäume als LSE. Es ist möglich die Ackerfläche auf der die Bäume stehen als Grünbrache laut GLÖZ 8 oder Biodiversitätsfläche laut UBB/Bio zu beantragen, dazu muß die Fläche herausdigitalisiert werden und die geltenden Auflagen sind einzuhalten.
  • Traditionelles Charakteristikum: Der Baumstreifen ist weniger als 2 Meter breit und eine separate Ausweisung ist nicht notwendig; der Baumstreifen bleibt in der Flächennutzung z.B. „Weizen“. Eine Nutzung des Aufwuchses des traditionellen Charakteristikums ist nicht zulässig (auch keine Weide). Wenn die Früchte der Bäume genutzt werden, ist zu prüfen, ob nicht eine Dauerkultur/Spezialkultur vorliegt.
  • Mehrnutzenhecke: neu angelegte Flächen, die an Ackerflächen angrenzen und mind. 20% krautigen Bereich aufweisen; Anlage lt. Konzept der Agrarbezirksbehörde; nur Pflege (lt. Pflegeauflagen der Behörde), keine Nutzung des Streifens.
  • Energieholzfläche: Hier sind die Baumarten genau definiert (Weiden, Pappeln, Robinie, Grau- und Schwarzerle, Esche, Birke) und daher die Möglichkeiten für eine Agroforstanlage eingeschränkt. Innerhalb von 30 Jahren muss mindestens einmal eine Nutzung erfolgen und Anlage und Ernte sind meldepflichtig. Energieholzflächen werden nicht über das ÖPUL gefördert.
  • Flächiges (lineares) Landschaftselement: Zu den linearen, flächigen Landschaftselementen zählen zum Beispiel Hecken und Raine. Eine Hecke oder ein Rain als Landschaftselement muss bestimmte Kriterien erfüllen – zum Beispiel zwei bis zehn Meter Breite, mindestens 20 Meter Länge und mindestens 50 m2 Fläche. Der Bewuchs einer Hecke besteht im Unterschied zum Rain zum überwiegenden Teil aus verholzten Pflanzen. Auf Stock setzen ist hier erlaubt. Sie sind erhaltungspflichtig, eine Pflege ist möglich, aber kein Abtransport; keine Weide.

Ist die Hecke als Windschutzanlage definiert, fällt sie ins Forstgesetz und wird zu Wald. Sie darf nicht entfernt werden.

Da es für Agroforstsysteme derzeit keine Fördermöglichkeiten gibt, die exakt auf dieses System zugeschnittenen sind, ist vor der Umsetzung unbedingt mit den zuständigen Behörden oder den Kammern Rücksprache zu halten. Die vielfältigen Möglichkeiten der Umsetzung von Agroforst am Betrieb erfordern auch individuelle Berücksichtigung im Mehrfachantrag.

Ein Agroforststreifen mit alten Obstsorten neben einer Mehrnutzungshecke. © P. Meindl/FiBL

Nussbäume in einer Erdbeerkultur. © P. Meindl/FiBL